ANTRAG
Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Gremien sollen künftig via Livestream übertragen werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur Sommerpause ein entsprechendes Konzept vorzulegen, in dem die Möglichkeiten, Voraussetzungen und Kosten dargestellt werden. Eine gemeinsame Lösung mit dem Landkreis und den anderen Landkreisgemeinden ist dabei anzustreben.
Dem Gemeinderat ist das Konzept zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
Begründung:
Vielen Bürger*innen ist es aus verschiedenen Gründen nicht möglich, an den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse teilzunehmen. Insbesondere angesichts der Corona-Pandemie ist es sogar dringend geboten, dass möglichst wenige Bürger*innen bei den Sitzungen persönlich anwesend sind, um die Ansteckungsgefahr mit dem Virus zu minimieren. Trotzdem soll den Bürger*innen das Mitverfolgen der Arbeit der demokratischen Gremien durch Livestreams ermöglicht werden.
Gerade in der Kommunalpolitik ist die Nähe zu den Bürger*innen gewünscht und die Nachvollziehbarkeit der politischen Arbeit ein hohes Ziel. Durch die Übertragung der Sitzungen im Internet wird Transparenz geschaffen; im Idealfalls wird das Interesse am politischen Geschehen belebt.
Über ein entsprechendes Datenschutzkonzept wird die Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, inklusive Mitgliedern der Verwaltung gesichert.
Gerade auch für Menschen, die nicht so mobil sind, sind derartige Verfahren sehr geeignet, ihr Recht auf Information und Teilhabe an demokratischen Prozessen verstärkt wahrzunehmen zu können. Insbesondere ist die Barrierefreiheit des Sitzungssaales im Rathaus nicht gegeben.
In einem Schreiben des Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bezüglich Sitzungen der Gemeinderäte, Kreistage, Bezirkstage und ihrer Ausschüsse vom 8. April 2020 an die Landratsämter und Gemeinden heißt es unter anderem:
„… Die Übertragung einer Sitzung im Internet ist bei Beachtung datenschutzrechtlicher Mindestvoraussetzungen (insbesondere Einwilligungsvorbehalt zu Gunsten der Mitglieder der kommunalen Kollegialorgane und — falls sie im Bild erfasst werden — auch der Zuhörer grundsätzlich möglich …“
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