Festsetzung Grundsteuerhebesätze

Antrag zu TOP Ö3 in der Gemeinderatssitzung vom 12.11.2024

Die Gemeinderatsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN plädiert dafür, die neuen Hebesätze für die Grundsteuer B nicht aufkommensneutral für die Gemeinde zu gestalten. Wir fordern die Verwaltung auf, Hebesätze vorzuschlagen, die einen Beitrag zu einer notwendigen Konsolidierung des Tutzinger Haushaltes beiträgt. Die Grundsteuer B sollte zu einer weiteren wesentlichen Säule unseres kommunalen Haushalts werden.

Begründung

Derzeit reichen die Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht aus, um die Ausgaben zu decken, geschweige denn eine freie Finanzspanne für Investitionen bzw. die Aufnahme von Krediten zu ermöglichen. Das hat zur Folge, dass die Gemeinde Tutzing dem Verwaltungshaushalt Einnahmen aus dem Vermögenshaushalt (zum Beispiel aus dem Verkauf von Liegenschaften) zuführen muss, um die laufenden Ausgaben zu decken. Irgendwann ist alles verkauft, was verkauft werden kann und was dann?

Eine weitere Reduzierung der laufenden Ausgaben scheint kaum mehr möglich. Im Gegenteil wurden die laufenden Instandhaltungen von Straßen, Brücken, Gebäuden sogar soweit heruntergefahren, dass die Gemeinde aktuell mit einem enormen Instandhaltungsstau konfrontiert ist. Im Bereich der gerade laufenden Investitionen können die entsprechenden Entscheidungen ohnehin nicht mehr rückgängig gemacht werden und die Ausgaben kommen unausweichlich auf die Kommune zu. Für den größten Mittelabfluss in den nächsten Jahren, die bevorstehende Abschlussrechnung der Mittelschule, kann zum aktuellen Zeitpunkt die entsprechende Liquidität der Gemeinde nicht garantiert werden, auch nicht aus dem Vermögenshaushalt.

Für die Erhöhung der Einnahmen gibt es nur wenige substanziell relevante Möglichkeiten. Bisher stehen die laufenden kommunalen Einnahmen der Gemeinde Tutzing im Wesentlichen auf zwei Säulen: Einkommensteuerbeteiligung und Gewerbesteuer mit jeweils rund 1/3 der Einnahmen des Verwaltungshaushalts. Die Grundsteuer B beträgt aktuell nur etwa 5,6 % der Einnahmen des Verwaltungshaushalts. Die Höhe der Einkommensteuerbeteiligung ist durch die Gemeinde grundsätzlich nicht zu beeinflussen. Um die Einnahmen im Verhaltungshaushalt zu erhöhen bleiben im Wesentlichen also nur die beiden Möglichkeiten der Erhöhung der Hebesätze für Gewerbesteuer oder Grundsteuer B.

Folgende Gründe sprechen für die Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer B:

  • Gewerbesteuer wird nur von Gewerbetreibenden gezahlt und damit nur von einer vergleichsweise kleinen Gruppe. Die Grundsteuer wird von allen Personen bezahlt, die Flächen in Tutzing nutzen und damit von der gesamten Bürgerschaft.
  • Die Grundsteuer B wird nach der tatsächlich genutzten Fläche erhoben. Sie ist insofern die leistungsgerechteste kommunale Steuer. Steuergestaltungen sind bei der Fläche kaum möglich.
  • Das Grundsteueraufkommen ist unabhängig von der konjunkturellen Entwicklung
  • Während bei der Erhöhung der Gewerbesteuer grundsätzlich das Risiko von Betriebsverlagerungen besteht, sind die Grundstücke im Gemeindegebiet fest verhaftet. Niemand kann sich der örtlichen Grundsteuer durch Verlagerung entziehen.

Um die individuelle Steuerlast einschätzen zu können, sollen zwei Beispiele gerechnet werden, die hier regelmäßig angeführt werden: Die alleinerziehende Mutter in einer Wohnung des Verband Wohnen und die alte Witwe im kleinen in den 60er Jahren selbst errichteten aber mittlerweile renovierungsbedürftigen Einfamilienhaus.

Beispiel: 75 m²-Wohnung im sozialen Wohnungsbau

Messbetrag:

Für das Grundstück:

150 m² Grundstücksanteil x 0,04 €/m²                =                      6,00 €

            Für die Wohnfläche:

75 m² x 0,50 €/m² * 70% * 75%                         =          rd.        20,00 €

Grundsteuer:           26,00 € x 400 %                                   =                      104,00 €

                              26,00 € x 800 %                                   =                      208,00 €

Beispiel: 120 m²-Einfamilienhaus auf 600 m² Grundstück

Messbetrag:

Für das Grundstück:

600 m² Grundstücksanteil x 0,04 €/m²                =                      24,00 €

            Für die Wohnfläche:

120 m² x 0,50 €/m² * 70%                                 =          rd.        42,00 €

Grundsteuer:           66,00 € x 400 %                                   =                      264,00 €

                              66,00 € x 800 %                                   =                      528,00 €

Bei vielen Menschen mit sehr knapper Kasse wird die Erhöhung der Grundsteuer vielleicht gar nicht wirksam, weil die Miete ohnehin vom Staat übernommen wird oder diese Personen Wohngeld beantragen können.

Ohne staatliche Förderung wäre die alleinerziehende Mutter aber durch den doppelten Hebesatz mit rund 9 € pro Monat, die Witwe mit 22 € pro Monat zusätzlich belastet. Das ist eine wesentliche Belastung, die sich allerdings schnell relativiert, wenn man sie mit den aktuellen Mietkosten oder den Kaufpreisen für Einfamilienhäuser in Relation setzt:

Wenn der Verband Wohnen die Miete innerhalb der Kappungsgrenze von aktuell 10,00 € auf 11,50 € erhöht, ist die alleinerziehende Mutter mit 1.350 € p.a. bzw. 112,50 € p.m. zusätzlich belastet, da fällt die zusätzliche Grundsteuer kaum mehr ins Gewicht. Und auch die Witwe im Einfamilienhaus wird nicht genötigt sein, ihr Einfamilienhaus zu verkaufen oder komplett zu beleihen, um die 22 € p.m. zusätzliche Grundsteuer über ihre komplette Lebenszeit bestreiten zu können. Ihre Sorge wird eher die laufende Instandhaltung des Gebäudes sein.

Die Erhöhung der Grundsteuer B kann mit ihrer Wirkung auf den Endnutzer (selbstnutzende Eigentümer, Mietende) zunächst natürlich zu sozialen Härten führen. Die Möglichkeiten staatlicher Unterstützung sind im Bereich Wohnen allerdings sehr umfassend. Menschen deren Mietkosten bereits vom Staat getragen werden, sind nicht betroffen. Personen mit Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen können sowohl als Mietende als auch im Eigentum Wohngeld beantragen. Ein Teil der aus der Grundsteuererhöhung zusätzlich generierten Einnahmen sollte dafür verwendet werden, Menschen, die durch die Erhöhung der Grundsteuer besonders betroffen sind, bei der Beantragung von Hilfen aktiv zu unterstützen. Außerdem könnten 20.000 € der zusätzlich generierten Grundsteuer in die von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schon länger geforderte Erstellung eines Mietspiegels fließen, wodurch Mietende in Tutzing ggf. um ein Vielfaches der Grundsteuererhöhung entlastet werden könnten.

Alles in allem scheint uns die Grundsteuer B eine der gerechtesten kommunalen Steuern zu sein. Sie fragt nicht wie hoch das Einkommen oder die Gewerbeerträge einer Peron sind, sondern wie groß der Flächenverbrauch ist. Damit hat die Grundsteuer B eher den Charakter einer Konsumsteuer und führt in ihrer steuernden Wirkung tendenziell nicht zu weniger Einkommen oder weniger Gewerbebetrieben im Gemeindegebiet sondern – sofern sie überhaupt eine steuernde Wirkung entfaltet – zu einem effizienteren Umgang mit unseren Siedlungsflächen.

Lassen Sie uns deshalb die Grundsteuer B zu der dringend benötigten weiteren tragenden Säule unserer kommunalen Finanzen ausbauen.

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